Norm
PrR-G §6 Abs1Leitsatz
Berücksichtigung des engen organisatorischen Zusammenhangs bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt.
Es ist zu erwarten, dass sich Programme, die von verschiedenen Personen gestaltet werden, typischerweise in höherem Maße voneinander unterscheiden (und regelmäßig einen höheren Anteil zur Meinungsvielfalt beitragen), als Programme, die von einem "Pool" von redaktionellen Mitarbeitern erstellt werden, mag auch im Einzelfall die Weisungsbefugnis einer Person gegeben sein, die außerhalb dieses "Pools" steht.
Dokumentnummer
BKSR_20011130_611135_003_BKS_2001_01