RS Bks 2001/12/14 611.150/001-BKS/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2001
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Norm

PrR-G §6 Abs1
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit ist auf das Ende der Antragsfrist abzustellen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 PrR-G); Somit kann aber auch nicht gefolgert werden, dass ein Antragsteller, der nicht mit einem Medieninhaber verbunden ist, immer die größere Meinungsvielfalt gewährleistet. Ebenso wenig kann aus § 2 Abs. 2 KOG geschlossen werden, dass neuen Anbietern immer der Vorrang zukommt, da die Kriterien für die Zulassung zur Veranstaltung von privaten Hörfunkprogrammen ausschließlich im Privatradiogesetz geregelt sind;Zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit ist auf das Ende der Antragsfrist abzustellen (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, PrR-G); Somit kann aber auch nicht gefolgert werden, dass ein Antragsteller, der nicht mit einem Medieninhaber verbunden ist, immer die größere Meinungsvielfalt gewährleistet. Ebenso wenig kann aus Paragraph 2, Absatz 2, KOG geschlossen werden, dass neuen Anbietern immer der Vorrang zukommt, da die Kriterien für die Zulassung zur Veranstaltung von privaten Hörfunkprogrammen ausschließlich im Privatradiogesetz geregelt sind;

Dokumentnummer

BKSR_20011214_611150_001_BKS_2001_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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