Norm
PrR-G §6 Abs1Leitsatz
Zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit ist auf das Ende der Antragsfrist abzustellen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 PrR-G); Somit kann aber auch nicht gefolgert werden, dass ein Antragsteller, der nicht mit einem Medieninhaber verbunden ist, immer die größere Meinungsvielfalt gewährleistet. Ebenso wenig kann aus § 2 Abs. 2 KOG geschlossen werden, dass neuen Anbietern immer der Vorrang zukommt, da die Kriterien für die Zulassung zur Veranstaltung von privaten Hörfunkprogrammen ausschließlich im Privatradiogesetz geregelt sind;Zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit ist auf das Ende der Antragsfrist abzustellen (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, PrR-G); Somit kann aber auch nicht gefolgert werden, dass ein Antragsteller, der nicht mit einem Medieninhaber verbunden ist, immer die größere Meinungsvielfalt gewährleistet. Ebenso wenig kann aus Paragraph 2, Absatz 2, KOG geschlossen werden, dass neuen Anbietern immer der Vorrang zukommt, da die Kriterien für die Zulassung zur Veranstaltung von privaten Hörfunkprogrammen ausschließlich im Privatradiogesetz geregelt sind;
Dokumentnummer
BKSR_20011214_611150_001_BKS_2001_01