Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Entscheidung zu § 4 ORF-GEntscheidung zu Paragraph 4, ORF-G
Für die journalistische Tätigkeit im Rahmen des ORF ist neben Art. 10 EMRK auch Art. I „BVG-Rundfunk" maßgebend. Das Objektivitätsgebot fordert nicht zwingend die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Journalisten. Vielmehr kann im Fall von Kommentaren und Sachanalysen dem Objektivitätsgebot durch den Programmverantwortlichen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Berichterstattung in einer Sendung zu einem bestimmten Thema insgesamt ausgewogen ist. Es ist nicht ein einzelner Beitrag alleine am Objektivitätsgebot zu messen, sondern eine Gesamtbetrachtung der Berichterstattung in einer Sendung zu einem bestimmten Thema unter Berücksichtigung des Wissensstandes eines durchschnittlichen Fernsehzusehers anzustellen.Für die journalistische Tätigkeit im Rahmen des ORF ist neben Artikel 10, EMRK auch Artikel römisch eins, „BVG-Rundfunk" maßgebend. Das Objektivitätsgebot fordert nicht zwingend die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Journalisten. Vielmehr kann im Fall von Kommentaren und Sachanalysen dem Objektivitätsgebot durch den Programmverantwortlichen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Berichterstattung in einer Sendung zu einem bestimmten Thema insgesamt ausgewogen ist. Es ist nicht ein einzelner Beitrag alleine am Objektivitätsgebot zu messen, sondern eine Gesamtbetrachtung der Berichterstattung in einer Sendung zu einem bestimmten Thema unter Berücksichtigung des Wissensstandes eines durchschnittlichen Fernsehzusehers anzustellen.
Dokumentnummer
BKSR_20020314_611907_007_BKS_2002_01