RS Bks 2002/4/22 611.181/007-BKS/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2002
beobachten
merken

Norm

PrTV-G §4
PrTV-G §7

Leitsatz

Ein auf mehrere Verbreitungsgebiete angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und –gestaltung ist nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahlt.

Dokumentnummer

BKSR_20020422_611181_007_BKS_2002_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten