RS Bks 2002/4/22 611.071/002-BKS/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2002
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Norm

PrR-G §6 Abs1
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Es ist zu berücksichtigen, dass das PrR-G durch § 9 und § 17 PrR-G zu erkennen gibt, dass die Verflechtung mehrerer Hörfunkveranstalter und die Übernahme von Mantelprogrammen bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß vom Gesetz in Kauf genommen werden und nicht automatisch zur Folge haben, dass anderen Antragstellern jedenfalls der Vorzug gebührt.Es ist zu berücksichtigen, dass das PrR-G durch Paragraph 9 und Paragraph 17, PrR-G zu erkennen gibt, dass die Verflechtung mehrerer Hörfunkveranstalter und die Übernahme von Mantelprogrammen bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß vom Gesetz in Kauf genommen werden und nicht automatisch zur Folge haben, dass anderen Antragstellern jedenfalls der Vorzug gebührt.

Dokumentnummer

BKSR_20020422_611071_002_BKS_2002_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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