Norm
PrR-G §6 Abs1Leitsatz
Es ist zu berücksichtigen, dass das PrR-G durch § 9 und § 17 PrR-G zu erkennen gibt, dass die Verflechtung mehrerer Hörfunkveranstalter und die Übernahme von Mantelprogrammen bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß vom Gesetz in Kauf genommen werden und nicht automatisch zur Folge haben, dass anderen Antragstellern jedenfalls der Vorzug gebührt.Es ist zu berücksichtigen, dass das PrR-G durch Paragraph 9 und Paragraph 17, PrR-G zu erkennen gibt, dass die Verflechtung mehrerer Hörfunkveranstalter und die Übernahme von Mantelprogrammen bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß vom Gesetz in Kauf genommen werden und nicht automatisch zur Folge haben, dass anderen Antragstellern jedenfalls der Vorzug gebührt.
Dokumentnummer
BKSR_20020422_611071_002_BKS_2002_01