RS Bks 2002/6/5 611.112/002-BKS/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2002
beobachten
merken

Leitsatz

Eine wesentliche Beteiligung an mehreren Hörfunkveranstaltern im selben Verbreitungsgebiet wird aber in jenen Fällen, wo diese zwar nach § 9 Abs. 2 bis 4 PrR-G grundsätzlich zulässig ist, bei Vorliegen entsprechend geeigneter anderer Zulassungswerber in der Auswahlentscheidung entsprechend kritisch zu würdigen sein. Zu betonen ist dabei allerdings, dass eine Würdigung in diesem Sinn nur bei an sich gleichwertigen Alternativen in Frage kommt.Eine wesentliche Beteiligung an mehreren Hörfunkveranstaltern im selben Verbreitungsgebiet wird aber in jenen Fällen, wo diese zwar nach Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 PrR-G grundsätzlich zulässig ist, bei Vorliegen entsprechend geeigneter anderer Zulassungswerber in der Auswahlentscheidung entsprechend kritisch zu würdigen sein. Zu betonen ist dabei allerdings, dass eine Würdigung in diesem Sinn nur bei an sich gleichwertigen Alternativen in Frage kommt.

Beim Lokalbezug kann es zwar nicht entscheidend sein, ob ein den lokalen Bezug herstellender Beitrag im Sinne von "vor Ort" im Verbreitungsgebiet gestaltet ist, allerdings zeigt die Erfahrung, dass Beiträge, die vor Ort gestaltet werden einen wesentlich authentischeren Eindruck vermitteln, als solche die in einem Studio - "losgelöst" vom Geschehen - gestaltet werden.

Einbeziehung von Überlegungen zu den finanziellen Voraussetzungen in § 6 PrR-G.Einbeziehung von Überlegungen zu den finanziellen Voraussetzungen in Paragraph 6, PrR-G.

Dokumentnummer

BKSR_20020605_611112_002_BKS_2002_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten