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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des O in K, vertreten Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 13. November 1991, Zl. B 306-3/90, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.
Begründung
Nach dem durch eine Eingangsstampiglie auf der vorgelegten Bescheidausfertigung belegten Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 20. November 1991 zugestellt. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hingegen wurde erst am 17. Jänner 1992 zur Post gegeben, sie ist sohin verspätet (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
Da § 245 Abs. 1 BAO, auf welchen Paragraphen sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angenommenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde stützt, nur für die Berufungsfrist im Abgabenverfahren, nicht aber für die Beschwerdefrist gemäß § 26 VwGG gilt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150014.X00Im RIS seit
24.02.1992