Norm
PrR-G §6Leitsatz
Ein auf mehrere Verbreitungsgebiete angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und -gestaltung ist nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahlt.
Dokumentnummer
BKSR_20021001_611118_001_BKS_2002_01