Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Entscheidung zu § 4 Abs. 5 ORF-GEntscheidung zu Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G
Vom Titel einer non-fiktionalen Sendung muss im Licht des Objektivitätsgebotes des § 4 Abs. 5 ORF-G erwartet werden können, dass damit deren grundsätzlicher Inhalt - wenn auch nur grob aber dennoch - erfasst wird. Aus dem Titel insbesondere einer journalistischen Sachanalyse müssen sich daher adäquate Rückschlüsse auf Zielsetzung und Gegenstand der Sendung ziehen lassen.Vom Titel einer non-fiktionalen Sendung muss im Licht des Objektivitätsgebotes des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G erwartet werden können, dass damit deren grundsätzlicher Inhalt - wenn auch nur grob aber dennoch - erfasst wird. Aus dem Titel insbesondere einer journalistischen Sachanalyse müssen sich daher adäquate Rückschlüsse auf Zielsetzung und Gegenstand der Sendung ziehen lassen.
Dokumentnummer
BKSR_20021016_611911_013_BKS_2002_01