Norm
ORF-G §4Leitsatz
Entscheidung zu §4 Objektivitätsgebot ORF-G
Es ist im Sinne einer tagesaktuellen Berichterstattung nicht zumutbar und vom Objektivitätsgebot auch nicht verlangt, dass bei der gegenüber dem Hauptthema eines Beitrages untergeordneten Berichterstattung über eine Dienstleistung immer auch alle anderen Unternehmen, die gleiche Dienstleistungen erbringen, genannt werden müssten, widrigenfalls die Dienstleistung nicht erwähnt werden dürfte. Unter Umständen anders wäre es zu beurteilen, wenn die entsprechende Dienstleistung den Hauptgegenstand der Reportage bilden würde.
Dokumentnummer
BKSR_20021106_611918_002_BKS_2002_01