Norm
ORF-G §4 Abs1Leitsatz
Entscheidung zu §37 Abs. 1 i.V.m. §4 Abs. 1 Z.1,5,6 und 7 sowie Abs. 2,3 und 4 ORF-GEntscheidung zu §37 Absatz eins, in Verbindung mit §4 Absatz eins, Ziffer eins,,5,6 und 7 sowie Absatz 2,,3 und 4 ORF-G
Die Regelungen des §4 Abs. 1 Z 1,5,6,7 Abs. 2,3 und 4 sind nicht geeignet, eine Verpflichtung des ORF zur zwingenden Beibehaltung der Sendung „Kunststücke" zu begründen.Die Regelungen des §4 Absatz eins, Ziffer eins,,5,6,7 Absatz 2,,3 und 4 sind nicht geeignet, eine Verpflichtung des ORF zur zwingenden Beibehaltung der Sendung „Kunststücke" zu begründen.
Dokumentnummer
BKSR_20021213_611917_002_BKS_2002_01