Norm
ORF-G §26 Abs2Leitsatz
Entscheidung zu § 36 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 ORF-GEntscheidung zu Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, ORF-G
Ausschüsse des Gemeinderats stellen auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine allgemeinen Vertretungskörper dar. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zu Art. 141 B-VG ergangenen Erkenntnis VfSlg. Nr. 7678/1975 ausgesprochen, dass das einzige Organ der Gemeinde, welches als „allgemeiner Vertretungskörper" zu qualifizieren ist, der Gemeinderat ist. Da auch Art. 117 Abs. 1 B-VG denselben begriff verwendet, ist vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des ORF-G bei der Verwendung des Begriffs „allgemeiner Vertretungskörper" in § 26 Abs. 2 ORF-G von demselben Verständnis ausgegangen ist.Ausschüsse des Gemeinderats stellen auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine allgemeinen Vertretungskörper dar. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zu Artikel 141, B-VG ergangenen Erkenntnis VfSlg. Nr. 7678 aus 1975, ausgesprochen, dass das einzige Organ der Gemeinde, welches als „allgemeiner Vertretungskörper" zu qualifizieren ist, der Gemeinderat ist. Da auch Artikel 117, Absatz eins, B-VG denselben begriff verwendet, ist vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des ORF-G bei der Verwendung des Begriffs „allgemeiner Vertretungskörper" in Paragraph 26, Absatz 2, ORF-G von demselben Verständnis ausgegangen ist.
Die Mitgliedschaft im Sportausschuss eine Vorarlberger Gemeinde begründet daher für sich genommen noch nicht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 26 Abs. 2 des ORF-GesetzesDie Mitgliedschaft im Sportausschuss eine Vorarlberger Gemeinde begründet daher für sich genommen noch nicht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des ORF-Gesetzes
Dokumentnummer
BKSR_20021213_611914_003_BKS_2002_01