RS Bks 2003/6/3 611.121/001-BKS/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2003
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Norm

PrR-G §10 Abs1 Z4
PrR-G §6 Abs1
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Bei den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G stellt die Förderung der Meinungsvielfalt ein vorrangiges Kriterium dar, dennoch kann dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden, zwar eine (vielleicht kurzfristig) vielfältige aber letztlich auf Grund einer großen Zahl an besonders kleinen Einheiten nicht überlebensfähige Hörfunklandschaft schaffen zu wollen. Es ist zwar anzunehmen, dass die Zulassung eines neuen Veranstalters (unter der Annahme, dass dessen geplantes Programm im Versorgungsgebiet neuartig wäre) für größere Meinungsvielfalt sorgen würde. Würde man aber die Bedeutung dieses Kriteriums überspannen, so wäre letztlich den weiteren Kriterien jeder Anwendungsbereich entzogen und würde im Ergebnis die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes der Regelfall sein. Diese Auffassung würde aber zu dem ebenfalls dem Privatradiogesetz innewohnenden Ziel, eine lebensfähige Hörfunklandschaft zu ermöglichen, in Widerspruch geraten. In einem mit Wettbewerbsverfahren vergleichbaren Verfahren besteht keine Verpflichtung der Behörde, bei verbleibenden Zweifeln über das Vorliegen von Voraussetzungen erneut den Antragsteller zur "Verbesserung" aufzufordern und den Antragsteller solange anzuleiten, bis sein Antrag in jeder Hinsicht "perfekt" ist.Bei den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G stellt die Förderung der Meinungsvielfalt ein vorrangiges Kriterium dar, dennoch kann dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden, zwar eine (vielleicht kurzfristig) vielfältige aber letztlich auf Grund einer großen Zahl an besonders kleinen Einheiten nicht überlebensfähige Hörfunklandschaft schaffen zu wollen. Es ist zwar anzunehmen, dass die Zulassung eines neuen Veranstalters (unter der Annahme, dass dessen geplantes Programm im Versorgungsgebiet neuartig wäre) für größere Meinungsvielfalt sorgen würde. Würde man aber die Bedeutung dieses Kriteriums überspannen, so wäre letztlich den weiteren Kriterien jeder Anwendungsbereich entzogen und würde im Ergebnis die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes der Regelfall sein. Diese Auffassung würde aber zu dem ebenfalls dem Privatradiogesetz innewohnenden Ziel, eine lebensfähige Hörfunklandschaft zu ermöglichen, in Widerspruch geraten. In einem mit Wettbewerbsverfahren vergleichbaren Verfahren besteht keine Verpflichtung der Behörde, bei verbleibenden Zweifeln über das Vorliegen von Voraussetzungen erneut den Antragsteller zur "Verbesserung" aufzufordern und den Antragsteller solange anzuleiten, bis sein Antrag in jeder Hinsicht "perfekt" ist.

Dokumentnummer

BKSR_20030603_611121_001_BKS_2003_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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