Norm
PrTV-G §13Leitsatz
Zuteilung von Frequenzen an den Österreichischen Rundfunk erfolgt daher nicht, damit der ORF mit diesen Frequenzen - durch Überlassung an Dritte - wirtschaftliche Einnahmen erzielen kann bzw. diese bestmöglich wirtschaftlich verwertet, sondern zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages; Die Tatsache allein, dass eine nur regional ausgestrahlte Sendung dem öffentlich-rechtlichen Auftrag des ORF entspricht, ist jedenfalls noch keine Rechtfertigung für die Annahme, dass konkret an dieser Sendung ein besonderes öffentliches Informationsinteresse auf lokaler bzw. regionaler Ebene besteht. Ebenso wenig kann der Bundeskommunikationssenat erkennen, dass etwa an regelmäßigen "Veranstaltungstipps", "Müllvermeidungstipps" oder "Grätzeltipps" ein von § 13 PrTV-G erfasstes besonderes lokales Informationsinteresse besteht;Zuteilung von Frequenzen an den Österreichischen Rundfunk erfolgt daher nicht, damit der ORF mit diesen Frequenzen - durch Überlassung an Dritte - wirtschaftliche Einnahmen erzielen kann bzw. diese bestmöglich wirtschaftlich verwertet, sondern zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages; Die Tatsache allein, dass eine nur regional ausgestrahlte Sendung dem öffentlich-rechtlichen Auftrag des ORF entspricht, ist jedenfalls noch keine Rechtfertigung für die Annahme, dass konkret an dieser Sendung ein besonderes öffentliches Informationsinteresse auf lokaler bzw. regionaler Ebene besteht. Ebenso wenig kann der Bundeskommunikationssenat erkennen, dass etwa an regelmäßigen "Veranstaltungstipps", "Müllvermeidungstipps" oder "Grätzeltipps" ein von Paragraph 13, PrTV-G erfasstes besonderes lokales Informationsinteresse besteht;
Dokumentnummer
BKSR_20030701_611184_002_BKS_2003_01