Norm
AVG §69 Abs1 Z2Leitsatz
Auch ein Gutachten, das nach Rechtskraft eines Bescheides erstattet worden ist, kann einen Wiederaufnahmegrund darstellen.
§ 7 Abs. 4 dritter Satz PrR-G unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an von den Gesellschaftern verschiedene Dritte. Im Ergebnis besteht zwar formell ein Unterschied, allerdings ist materiell kein Unterschied zwischen den Fällen erkennbar, wenn ein Veranstalter von einem anderen Veranstalter Programm übernimmt oder ob derselbe Veranstalter die von ihm "eigengestalteten" Beiträge bei zwei Zulassungen ausstrahlt. Bei Wegfall des bisher zentralen Arguments der Doppelversorgung müssen schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen, um einen bereits seit mehreren Jahre erprobten und bisher unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, bei dem die Verfahrensergebnisse zum Auswahlverfahren keine eindeutige Präferenz für einen Bewerber ergeben.Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz PrR-G unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an von den Gesellschaftern verschiedene Dritte. Im Ergebnis besteht zwar formell ein Unterschied, allerdings ist materiell kein Unterschied zwischen den Fällen erkennbar, wenn ein Veranstalter von einem anderen Veranstalter Programm übernimmt oder ob derselbe Veranstalter die von ihm "eigengestalteten" Beiträge bei zwei Zulassungen ausstrahlt. Bei Wegfall des bisher zentralen Arguments der Doppelversorgung müssen schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen, um einen bereits seit mehreren Jahre erprobten und bisher unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, bei dem die Verfahrensergebnisse zum Auswahlverfahren keine eindeutige Präferenz für einen Bewerber ergeben.
Dokumentnummer
BKSR_20031006_611092_007_BKS_2003_01