RS Bks 2003/10/6 611.092/007-BKS/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2003
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
PrR-G §6 Abs1 und 2
PrR-G §5 Abs2
PrR-G §3 Abs2
PrR-G §7 Abs4 dritter Satz
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 5 heute
  2. PrR-G § 5 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 5 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 5 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 5 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 7 heute
  2. PrR-G § 7 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  4. PrR-G § 7 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 7 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Auch ein Gutachten, das nach Rechtskraft eines Bescheides erstattet worden ist, kann einen Wiederaufnahmegrund darstellen.

§ 7 Abs. 4 dritter Satz PrR-G unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an von den Gesellschaftern verschiedene Dritte. Im Ergebnis besteht zwar formell ein Unterschied, allerdings ist materiell kein Unterschied zwischen den Fällen erkennbar, wenn ein Veranstalter von einem anderen Veranstalter Programm übernimmt oder ob derselbe Veranstalter die von ihm "eigengestalteten" Beiträge bei zwei Zulassungen ausstrahlt. Bei Wegfall des bisher zentralen Arguments der Doppelversorgung müssen schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen, um einen bereits seit mehreren Jahre erprobten und bisher unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, bei dem die Verfahrensergebnisse zum Auswahlverfahren keine eindeutige Präferenz für einen Bewerber ergeben.Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz PrR-G unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an von den Gesellschaftern verschiedene Dritte. Im Ergebnis besteht zwar formell ein Unterschied, allerdings ist materiell kein Unterschied zwischen den Fällen erkennbar, wenn ein Veranstalter von einem anderen Veranstalter Programm übernimmt oder ob derselbe Veranstalter die von ihm "eigengestalteten" Beiträge bei zwei Zulassungen ausstrahlt. Bei Wegfall des bisher zentralen Arguments der Doppelversorgung müssen schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen, um einen bereits seit mehreren Jahre erprobten und bisher unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, bei dem die Verfahrensergebnisse zum Auswahlverfahren keine eindeutige Präferenz für einen Bewerber ergeben.

Dokumentnummer

BKSR_20031006_611092_007_BKS_2003_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten