RS Bks 2004/5/24 611.116/0001-BKS/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2004
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Norm

PrR-G §28
  1. PrR-G § 28 heute
  2. PrR-G § 28 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  4. PrR-G § 28 gültig von 31.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 28 gültig von 01.04.2001 bis 30.07.2004

Leitsatz

Die Zulassung soll von dem hier nicht interessierenden Ausnahmefall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge abgesehen, nicht übertragen werden können, weil die Hörfunkzulassung aufgrund eines Verfahrens erteilt wird, in dem die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen des Antragstellers geprüft werden und dem Antragsteller nur bei positiver Beurteilung derselben die Zulassung erteilt werden darf.

Bewegliches System, dass der vertraglich abgesicherte bestimmende Einfluss auf den Nutzungsberechtigten umso größer sein muss, je mehr Rechte und Pflichten auf ihn übertragen werden.

Dokumentnummer

BKSR_20040524_611116_0001_BKS_2004_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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