Norm
PrR-G §28Leitsatz
Die Zulassung soll von dem hier nicht interessierenden Ausnahmefall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge abgesehen, nicht übertragen werden können, weil die Hörfunkzulassung aufgrund eines Verfahrens erteilt wird, in dem die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen des Antragstellers geprüft werden und dem Antragsteller nur bei positiver Beurteilung derselben die Zulassung erteilt werden darf.
Bewegliches System, dass der vertraglich abgesicherte bestimmende Einfluss auf den Nutzungsberechtigten umso größer sein muss, je mehr Rechte und Pflichten auf ihn übertragen werden.
Dokumentnummer
BKSR_20040524_611116_0001_BKS_2004_01