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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 1982 §39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache der XY-Ges.m.b.H. in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1991, Zl. 6 - 55 Pe 6/6 - 1991, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1991 wurde die "Firma XY-Ges.m.b.H. & Co. KG" gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 79/1985 (NSchG 1976) aufgefordert, die nicht bewilligte Ankündigung (Werbeeinrichtung) auf dem Grundstück nn1, KG P, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als beschwerdeführende Partei die "Fa. XY-Ges.m.b.H., Rechtsnachfolgerin der Firma XY-Ges.m.b.H. & CO. KG, G", auftritt.
Nach § 4 Abs. 7 NSchG 1976 sind nichtbewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.
Adressat des Entfernungsauftrages ist somit derjenige, der die nichtbewilligte Ankündigung veranlaßt hat und nicht etwa der Eigentümer der Ankündigung. Der Entfernungsauftrag gegenüber dem Veranlasser hat daher - jedenfalls - keine dingliche Wirkung, die einen Übergang der aus dem Entfernungsauftrag resultierenden Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger im Eigentum der Ankündigungseinrichtung bewirken könnte. Das Gesetz sieht auch sonst keinen Übergang dieser Verpflichtung auf einen "Rechtsnachfolger", etwa des Veranlassers (anders als etwa § 39 des OÖ NSchG), vor. Es handelt sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung, die nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf eine andere (physische oder juristische) Person übergeht. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Gesetzgeber Regelungen für den Fall getroffen hat, daß derjenige, der die nichtbewilligte Ankündigung veranlaßt hat, nicht mehr herangezogen werden kann, was auch dann der Fall ist, wenn dieser nicht mehr rechtlich existent ist.
Da der angefochtene Bescheid für die beschwerdeführende Partei keine Rechtswirkungen entfaltet, fehlt ihr die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100034.X00Im RIS seit
24.02.1992Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009