RS Bks 2004/12/14 611.933/0003-BKS/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Norm

ORF-G §13 Abs9
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Teilweise Stattgabe und teilweise Abweisung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen § 13 Abs. 9 ORF-G durch die Aussage "Es lebe hoch, das österreichischer Fernsehen, das öffentlich-rechtliche" im Zusammenhang mit weiteren Wortmeldungen.Teilweise Stattgabe und teilweise Abweisung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G durch die Aussage "Es lebe hoch, das österreichischer Fernsehen, das öffentlich-rechtliche" im Zusammenhang mit weiteren Wortmeldungen.

Dokumentnummer

BKSR_20041214_611933_0003_BKS_2004_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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