Norm
ORF-G §13 Abs9Leitsatz
Teilweise Stattgabe und teilweise Abweisung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen § 13 Abs. 9 ORF-G durch die Aussage "Es lebe hoch, das österreichischer Fernsehen, das öffentlich-rechtliche" im Zusammenhang mit weiteren Wortmeldungen.Teilweise Stattgabe und teilweise Abweisung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G durch die Aussage "Es lebe hoch, das österreichischer Fernsehen, das öffentlich-rechtliche" im Zusammenhang mit weiteren Wortmeldungen.
Dokumentnummer
BKSR_20041214_611933_0003_BKS_2004_01