Norm
ORF-G §1Leitsatz
Keine Verletzung der §§ 1, 4 und 10 ORF-G;Keine Verletzung der Paragraphen eins, 4 und 10 ORF-G;
Keine herabsetzende Tendenz oder ehrenbeleidigende Aussagen im inkriminierten Beitrag;
Kein Anspruch der Beschwerdeführer, dass eine Zwischenbilanz über ihre Arbeit in einem bestimmten Ausmaß vom ORF veröffentlicht wird;
Anspruch auf eine Replikmöglichkeit liegt nur dort vor, wo Vorwürfe erhoben werden.
Dokumentnummer
BKSR_20050120_611936_0001_BKS_2005_01