Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
1. Verstoß gegen § 13 Abs. 3 ORF-G durch Werbung in einem Programmtrailer;1. Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G durch Werbung in einem Programmtrailer;
2. Hinweise auf konkrete Artikel oder Headlines entsprechen dem Begriff der Blattlinie iSd § 13 Abs. 8 ORF nicht;2. Hinweise auf konkrete Artikel oder Headlines entsprechen dem Begriff der Blattlinie iSd Paragraph 13, Absatz 8, ORF nicht;
3. Werbung für eine Zeitschrift und für eine konkrete Reportage über Markus Rogan und Hermann Maier verstoßen auch dann gegen § 13 Abs. 8 ORF-G, wenn in der Blattlinie der Zeitschrift „Reportagen, Analysen, Portraits und Interviews aus dem Bereich Sport wie Schilauf…, Schwimmen … und über prominente Sportler, … wie Hermann Maier … „ genannt sind.3. Werbung für eine Zeitschrift und für eine konkrete Reportage über Markus Rogan und Hermann Maier verstoßen auch dann gegen Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G, wenn in der Blattlinie der Zeitschrift „Reportagen, Analysen, Portraits und Interviews aus dem Bereich Sport wie Schilauf…, Schwimmen … und über prominente Sportler, … wie Hermann Maier … „ genannt sind.
Dokumentnummer
BKSR_20050120_611009_0021_BKS_2004_01