RS Bks 2005/4/25 611.079/0001-BKS/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2005
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Norm

PrR-G §6
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur „durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden;

Unzulässige Änderung:

Die „neue“ Gesellschafterstruktur trägt maßgeblich dazu bei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von der KommAustria als gegeben angesehen wurden;

Es muss von einem Antragsteller zu erwarten sein, dass die zentralen Grundlagen seines Antrages schon zum Ende der Antragsfrist gesichert sind und entsprechend erwiesen werden;

§ 6 PrR-G enthält keine Gewichtung der Kriterien oder gar eine Rangfolge. Von moderierten Sendungen (mögen sie auch zum Teil übernommen sein) wird ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sein, als von einem unmoderierten Musikprogramm;Paragraph 6, PrR-G enthält keine Gewichtung der Kriterien oder gar eine Rangfolge. Von moderierten Sendungen (mögen sie auch zum Teil übernommen sein) wird ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sein, als von einem unmoderierten Musikprogramm;

Dokumentnummer

BKSR_20050425_611079_0001_BKS_2004_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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