Norm
PrR-G §6Leitsatz
Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur „durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden;
Unzulässige Änderung:
Die „neue“ Gesellschafterstruktur trägt maßgeblich dazu bei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von der KommAustria als gegeben angesehen wurden;
Es muss von einem Antragsteller zu erwarten sein, dass die zentralen Grundlagen seines Antrages schon zum Ende der Antragsfrist gesichert sind und entsprechend erwiesen werden;
§ 6 PrR-G enthält keine Gewichtung der Kriterien oder gar eine Rangfolge. Von moderierten Sendungen (mögen sie auch zum Teil übernommen sein) wird ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sein, als von einem unmoderierten Musikprogramm;Paragraph 6, PrR-G enthält keine Gewichtung der Kriterien oder gar eine Rangfolge. Von moderierten Sendungen (mögen sie auch zum Teil übernommen sein) wird ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sein, als von einem unmoderierten Musikprogramm;
Dokumentnummer
BKSR_20050425_611079_0001_BKS_2004_01