Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
§ 19 Abs. 3 PrR-G erfordert sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine akustische Trennung, als auch am Ende der Werbeeinschaltung. Weder der Wechsel von Sprechern bei gleichzeitiger Verwendung unterschiedlicher Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der Stimmen noch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett kann der Anforderung einer deutlichen Trennung dienen. Allein mit einer Pause ist noch keine eindeutige Trennung anzunehmen.Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G erfordert sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine akustische Trennung, als auch am Ende der Werbeeinschaltung. Weder der Wechsel von Sprechern bei gleichzeitiger Verwendung unterschiedlicher Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der Stimmen noch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett kann der Anforderung einer deutlichen Trennung dienen. Allein mit einer Pause ist noch keine eindeutige Trennung anzunehmen.
Dokumentnummer
BKSR_20050523_611001_0004_BKS_2005_01