RS Bks 2005/5/23 611.001/0004-BKS/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Norm

PrR-G §19 Abs3
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

§ 19 Abs. 3 PrR-G erfordert sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine akustische Trennung, als auch am Ende der Werbeeinschaltung. Weder der Wechsel von Sprechern bei gleichzeitiger Verwendung unterschiedlicher Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der Stimmen noch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett kann der Anforderung einer deutlichen Trennung dienen. Allein mit einer Pause ist noch keine eindeutige Trennung anzunehmen.Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G erfordert sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine akustische Trennung, als auch am Ende der Werbeeinschaltung. Weder der Wechsel von Sprechern bei gleichzeitiger Verwendung unterschiedlicher Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der Stimmen noch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett kann der Anforderung einer deutlichen Trennung dienen. Allein mit einer Pause ist noch keine eindeutige Trennung anzunehmen.

Dokumentnummer

BKSR_20050523_611001_0004_BKS_2005_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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