Norm
ORF-G §13 Abs3Leitsatz
Zur Differenzierung zwischen Sendungsteil und eigenständiger Sendung. Werbeeinnahmen aus Product-Placemant für den ORF nur in Ausnahmefällen. Notwendig ist ein Product-Placement, wenn aufgrund der Art der Sendung und des Sendungszusammenhanges die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Namen, etc. nicht vermeidbar ist.
Dem ORF-G ist kein Verbot zu entnehmen, die Preise von Gewinnspielen in Sendungen oder in Programmtrailern zu präsentieren. Präsentation darf jedoch die Grenze zur Werbung nicht überschreiten.
Dokumentnummer
BKSR_20050601_611009_0016_BKS_2005_01