Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Die Nennung eines spezifischen Produktes eines Herstellers, kombiniert mit einer qualitativ-wertenden Aussage, erfüllt den Tatbestand der Werbung und ist gem. § 19 Abs. 3 PrR-G von anderen Programmteilen zu trennen. Ein allgemein bekannter Jingle verliert seine grundsätzliche Eignung als Trennmittel zwischen Werbung und Programm, wenn er auch als Ankündigung von Werbung und zwischen der Werbung gesendet wird.Die Nennung eines spezifischen Produktes eines Herstellers, kombiniert mit einer qualitativ-wertenden Aussage, erfüllt den Tatbestand der Werbung und ist gem. Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G von anderen Programmteilen zu trennen. Ein allgemein bekannter Jingle verliert seine grundsätzliche Eignung als Trennmittel zwischen Werbung und Programm, wenn er auch als Ankündigung von Werbung und zwischen der Werbung gesendet wird.
Eine "Gemeinschaftswerbung" mit Gastronomieunternehmen im Rahmen eines Programmhinweises ist innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 5 lit. b Z 3 als zulässiges Sponsoring des Programmhinweises zu werten. Abgrenzung zw. zulässigem Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und Werbung iSd § 19 Abs. 1 PrR-G (werblich gestaltete An- und Absagen), Trennungsgebot.Eine "Gemeinschaftswerbung" mit Gastronomieunternehmen im Rahmen eines Programmhinweises ist innerhalb der Grenzen des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, als zulässiges Sponsoring des Programmhinweises zu werten. Abgrenzung zw. zulässigem Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und Werbung iSd Paragraph 19, Absatz eins, PrR-G (werblich gestaltete An- und Absagen), Trennungsgebot.
Dokumentnummer
BKSR_20050623_611001_0010_BKS_2005_01