Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist mangels eigener Definition von Werbung im PrR-G auf die Begriffsbestimmungen der in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem PrR-G im Nationalrat beschlossenen Regelungen des ORF-G einerseits und des PrTV-G andererseits die Definition in diesen Bundesgesetzen heranzuziehen; Das den Werbespot folgende Musikstück ist nicht geeignet, dem Hörer in der vom Gesetz geforderten Klarheit zu vermitteln, dass das Musikprogramm und damit der redaktionelle Teil fortgesetzt wird, da gerade das Musikstück selbst Teil des redaktionellen Programms war und Musik auch als gestalterisches Element in der Werbung Verwendung findet; Zur Abgrenzung zwischen Patronanzhinweis und Werbung;
Dokumentnummer
BKSR_20050623_611001_0008_BKS_2005_01