RS Bks 2005/6/23 611.001/0007-BKS/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Norm

PrR-G §19 Abs3 PrR-G §19 Abs5 litb Z3
PrR-G §26 Abs2
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

Der Hinweis „Mode macht Spaß, bei jedem Wetter“ vermittelt nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates keinen speziellen werblichen Charakter zugunsten eines Unternehmens der Modebranche, sondern könnte eher als allgemeiner Slogan den Ausdruck eines bestimmten Lebensgefühls darstellen;

Mit der Aussage „sparen Sie jetzt im Kombipaket“ ist eine werbliche Botschaft verbunden, die über das für Sponsorhinweise zulässige Maß hinausgeht;

Aussage, dass eine Veröffentlichung des Bescheispruchs zu unterbleiben hat, wenn mit seiner Veröffentlichung ein ähnlich negativer Effekt wie mit der inkriminierten Sendung selbst verbunden wäre, ist nicht verallgemeinerungsfähig, als sie der Bestimmung des § 26 Abs. 2 PrR-G jeden Anwendungsbereich nehmen würde.Aussage, dass eine Veröffentlichung des Bescheispruchs zu unterbleiben hat, wenn mit seiner Veröffentlichung ein ähnlich negativer Effekt wie mit der inkriminierten Sendung selbst verbunden wäre, ist nicht verallgemeinerungsfähig, als sie der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, PrR-G jeden Anwendungsbereich nehmen würde.

Dokumentnummer

BKSR_20050623_611001_0007_BKS_2005_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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