Norm
PrR-G §19 Abs3Leitsatz
Um den Anforderungen des § 19 Abs. 2 PrR-G zu genügen, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt werden: einerseits muss die klare Erkennbarkeit der Werbung als solche vorliegen und andererseits muss Werbung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel eindeutig getrennt sein.Um den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 2, PrR-G zu genügen, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt werden: einerseits muss die klare Erkennbarkeit der Werbung als solche vorliegen und andererseits muss Werbung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel eindeutig getrennt sein.
Dokumentnummer
BKSR_20050623_611001_0006_BKS_2005_01