Norm
PrR-G §19 Abs5Leitsatz
Eine Sendung, welche sich mit Ereignissen in der Fußball-Bundesliga beschäftigt, ist keine Nachrichtensendung iSd § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G, und darf daher gesponsert werden;Eine Sendung, welche sich mit Ereignissen in der Fußball-Bundesliga beschäftigt, ist keine Nachrichtensendung iSd Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G, und darf daher gesponsert werden;
Bedient sich der Rundfunkveranstalter eines Hinweises in einer für Patronanzsendungen üblichen Form (präsentiert von ...), so ist die Sendung als Patronanzsendung iSd § 19 Abs. 5 PrR-G anzusehen;Bedient sich der Rundfunkveranstalter eines Hinweises in einer für Patronanzsendungen üblichen Form (präsentiert von ...), so ist die Sendung als Patronanzsendung iSd Paragraph 19, Absatz 5, PrR-G anzusehen;
Die Einnahmen aus einem Patronanzhinweis stehen in einem untrennbaren Kausalverhätnis zur patronierten Sendung.
Dokumentnummer
BKSR_20050623_611001_0005_BKS_2005_01