RS Bks 2005/6/23 611.001/0001-BKS/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Norm

PrTV-G §38

Leitsatz

Eindeutige Trennung von Werbung von anderen Programmteilen Aufgrund der Identität der eingesetzten gestalterischen Elemente der „Trenner“ mit jenen der beiden klassischen Werbespots ist die gesetzlich gebotene eindeutige Unterscheidung zwischen Werbung und Programm nicht mehr erfüllt;

Gestaltung des verfahrensgegenständlichen Spots vermittelt aufgrund ihres belegbaren Zusammenhangs mit den anderen Werbespots eine eindeutige werbliche Aussage.

Dokumentnummer

BKSR_20050623_611001_0001_BKS_2005_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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