Norm
PrTV-G §38Leitsatz
Eindeutige Trennung von Werbung von anderen Programmteilen Aufgrund der Identität der eingesetzten gestalterischen Elemente der „Trenner“ mit jenen der beiden klassischen Werbespots ist die gesetzlich gebotene eindeutige Unterscheidung zwischen Werbung und Programm nicht mehr erfüllt;
Gestaltung des verfahrensgegenständlichen Spots vermittelt aufgrund ihres belegbaren Zusammenhangs mit den anderen Werbespots eine eindeutige werbliche Aussage.
Dokumentnummer
BKSR_20050623_611001_0001_BKS_2005_01