Norm
PrTV-G §36Leitsatz
Bloße Einblendung des Inserts „Werbung“ stellt keine eindeutige Trennung im Sinn von § 38 PrTV-G dar.Bloße Einblendung des Inserts „Werbung“ stellt keine eindeutige Trennung im Sinn von Paragraph 38, PrTV-G dar.
Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlicher Themen ist eine Magazinsendung, die unter § 36 Abs. 2 PrTV-G fällt. Werbung darf demnach nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden.Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlicher Themen ist eine Magazinsendung, die unter Paragraph 36, Absatz 2, PrTV-G fällt. Werbung darf demnach nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden.
Dokumentnummer
BKSR_20050718_611001_0023_BKS_2005_01