RS Bks 2005/7/18 611.001/0023-BKS/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2005
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Norm

PrTV-G §36
PrTV-G §38

Leitsatz

Bloße Einblendung des Inserts „Werbung“ stellt keine eindeutige Trennung im Sinn von § 38 PrTV-G dar.Bloße Einblendung des Inserts „Werbung“ stellt keine eindeutige Trennung im Sinn von Paragraph 38, PrTV-G dar.

Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlicher Themen ist eine Magazinsendung, die unter § 36 Abs. 2 PrTV-G fällt. Werbung darf demnach nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden.Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlicher Themen ist eine Magazinsendung, die unter Paragraph 36, Absatz 2, PrTV-G fällt. Werbung darf demnach nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden.

Dokumentnummer

BKSR_20050718_611001_0023_BKS_2005_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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