TE Vfgh Beschluss 1989/6/21 B313/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Keine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist im Fall der Beschwerdeeinbringung bei einer unzuständigen Stelle

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1988, Zl. J-317, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien, BGBl. 500/1980, zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1988, Zl. J-317, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien, Bundesgesetzblatt 500 aus 1980,, zurückgewiesen.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 28. Oktober 1988, Zl. 58.206/2-I/5-a/88, keine Folge. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 1988 zugestellt.

2. Mit einem an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 1988 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid "Beschwerde" und ersuchte, diese Eingabe an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Finanzen stellte mit Schreiben vom 16. Feber 1989 diese Eingabe zurück. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß die Beschwerde "von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein muß" und unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof zu richten sei.

Die Beschwerdeführerin brachte die ursprünglich dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegte Beschwerde nun - von einem Rechtsanwalt aus Zagreb unterschrieben - beim Verfassungsgerichtshof ein. Diese Beschwerde wurde am 7. März 1989 zur Post gegeben und ist beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 1989 eingelangt.

3. Dem §82 Abs1 VerfGG zufolge kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist (beim Bundesministerium für Finanzen) eingebracht hat, bewirkte keine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist, weil sie bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht wurde (vgl. hiezu zB VfGH 29.11.1988 B1690/88). 3. Dem §82 Abs1 VerfGG zufolge kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist (beim Bundesministerium für Finanzen) eingebracht hat, bewirkte keine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist, weil sie bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht wurde vergleiche hiezu zB VfGH 29.11.1988 B1690/88).

Aus dem oben (Punkt 2.) geschilderten Sachverhalt ergibt sich, daß die vorliegende Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von sechs Wochen beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde.

Daher war die Beschwerde allein schon wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B313.1989

Dokumentnummer

JFT_10109379_89B00313_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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