Norm
ORF-G §32 Abs3Leitsatz
In einem ersten Schritt ist auf die journalistische Tätigkeit selbst, in einem zweiten Schritt auf den Informationscharakter der gestalteten Sendungen und Beiträge abzustellen und schließlich in einem dritten Schritt zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine konkrete Person in dieser Hinsicht tätig ist;
Das ORF-G kennt keinen eigenen Journalistenbegriff;
Auch Sendungen anderer „Kategorien“ des § 4 Abs. 1 ORF-G als jene der Z1 können im Wege „journalistischer Tätigkeit“ gestaltet werden, solange diese Sendungen selbst Informationen beinhalten, deren Objektivität und Unabhängigkeit zu gewährleisten ist;Auch Sendungen anderer „Kategorien“ des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G als jene der Z1 können im Wege „journalistischer Tätigkeit“ gestaltet werden, solange diese Sendungen selbst Informationen beinhalten, deren Objektivität und Unabhängigkeit zu gewährleisten ist;
Tätigkeit mit journalistischem Inhalt: (...) das Verfassen eigener und das Redigieren fremder Texte für Sendungen, die Durchführung von Interviews, die Auswahl der zu sendenden Werke und Beiträge, die Sammlung und Sichtung von Material, das verwendet werden soll, sowie die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeit der mit solchen Arbeiten betrauten Mitarbeiter; Entscheidend ist, dass es sich bei der journalistischen Tätigkeit nicht nur um eine bloß unbedeutende Nebentätigkeit des Mitarbeiters handelt;
Dokumentnummer
BKSR_20051206_611007_0027_BKS_2005_01