Norm
ORF-G §10Leitsatz
Keine Verletzung des § 10 ORF-GKeine Verletzung des Paragraph 10, ORF-G
Gegen § 10 Abs. 1 ORF-G wird u.a. auch dann verstoßen, wenn eine Sendung im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer, also auch der Medienkonsumenten, nicht achtet. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 10 Abs. 1 ORF-G in Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung auch Äußerungen zulässig sein, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen.Gegen Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G wird u.a. auch dann verstoßen, wenn eine Sendung im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer, also auch der Medienkonsumenten, nicht achtet. Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G in Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung auch Äußerungen zulässig sein, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen.
Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin durch ein Missverstehen des Inhalts der Sendung in ihren religiösen Gefühlen verletzt wurde. Der gegenständliche Film vermag vielleicht in einzelnen Sentenzen geschmacklos erscheinen bzw. Kunst enthalten, die nicht jedem gefallen muss. Eine Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit ist nicht gegeben.
Dokumentnummer
BKSR_20060623_611954_0003_BKS_2006_01