RS Bks 2006/6/23 611.945/0003-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2006
beobachten
merken

Norm

ORF-G §10
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Keine Verletzung des § 10 ORF-GKeine Verletzung des Paragraph 10, ORF-G

Gegen § 10 Abs. 1 ORF-G wird u.a. auch dann verstoßen, wenn eine Sendung im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer, also auch der Medienkonsumenten, nicht achtet. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 10 Abs. 1 ORF-G in Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung auch Äußerungen zulässig sein, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen.Gegen Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G wird u.a. auch dann verstoßen, wenn eine Sendung im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer, also auch der Medienkonsumenten, nicht achtet. Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G in Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung auch Äußerungen zulässig sein, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen.

Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin durch ein Missverstehen des Inhalts der Sendung in ihren religiösen Gefühlen verletzt wurde. Der gegenständliche Film vermag vielleicht in einzelnen Sentenzen geschmacklos erscheinen bzw. Kunst enthalten, die nicht jedem gefallen muss. Eine Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit ist nicht gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten