Norm
PrR-G §6Leitsatz
Bedachtnahme auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben kann auch für Spartenprogramme bei der Auswahlentscheidung beachtlich sein;
Unzutreffend, dass bei einer bestimmten Mindestanzahl von Vollprogrammen zwingend einem Spartenprogramm der Vorzug zu geben wäre;
Beteiligung von Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht prinzipiell und ohne jede weitere Begründung zum Nachteil zu veranschlagen;
„Übertragung“ eines Radiobetriebs lässt auf eine Unzuverlässigkeit schließen;
Dokumentnummer
BKSR_20060623_611096_0001_BKS_2006_01