RS Bks 2006/6/23 611.096/0001-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2006
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Norm

PrR-G §6
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Bedachtnahme auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben kann auch für Spartenprogramme bei der Auswahlentscheidung beachtlich sein;

Unzutreffend, dass bei einer bestimmten Mindestanzahl von Vollprogrammen zwingend einem Spartenprogramm der Vorzug zu geben wäre;

Beteiligung von Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht prinzipiell und ohne jede weitere Begründung zum Nachteil zu veranschlagen;

„Übertragung“ eines Radiobetriebs lässt auf eine Unzuverlässigkeit schließen;

Dokumentnummer

BKSR_20060623_611096_0001_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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