Norm
PrTV-G §38Leitsatz
Um § 38 PrTV-G zu genügen, muss die klare Erkennbarkeit der Werbung gegeben sein und muss Werbung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel eindeutig getrennt sein;Um Paragraph 38, PrTV-G zu genügen, muss die klare Erkennbarkeit der Werbung gegeben sein und muss Werbung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel eindeutig getrennt sein;
Erkennbarkeit für den Durchschnittszuseher durch die unübersehbare Einblendung des Logos (…) während der gesamten Dauer des Spots gegeben;
Dem Rundfunkveranstalter kommt bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel ein Gestaltungsspielraum zu, solange gewährleistet ist, dass auf Seiten des Zusehers jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, ob nun nach einem bestimmten Trennungselement Werbung oder eben redaktionelles Programm folgt.
Dem gesetzlichen Erfordernis der Eindeutigkeit des zur Trennung verwendeten Mittels kann nur bei dessen durchgehender und einheitlicher Verwendung als Trenner innerhalb des Gesamtprogramms des Rundfunkveranstalters Rechnung getragen werden;
Es kann die gesetzlich erforderliche Trennung keinesfalls durch ein Einblenden des Inserts „Werbung“ während der Werbesendung bewerkstelligt werden.
Dokumentnummer
BKSR_20060623_611001_0024_BKS_2005_01