RS Bks 2006/7/18 611.901/0005-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2006
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Norm

ORF-G §10
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

* Keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch die gewählte Zusammensetzung des Diskussionskreises im Hinblick auf das Diskussionsthema.

* Bei (Live)Diskussionsverstanstaltungen (…) realisieren sich das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 ORF-G vor allem über eine entsprechend journalistisch sachlich begründete Auswahl des Kreises der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Diskussion.* Bei (Live)Diskussionsverstanstaltungen (…) realisieren sich das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G vor allem über eine entsprechend journalistisch sachlich begründete Auswahl des Kreises der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Diskussion.

* Eine (…) sachliche Abgrenzung des Diskutantenkreises erfordert eine Reihe von Einschätzungen und Bewertungen, die nach journalistischen Kriterien im Lichte der jeweils behandelten Fragestellung vorzunehmen sind. Dabei spielt das behandelt Thema ebenso eine Rolle wie das aktuelle Umfeld der Diskussionveranstaltung.

* Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch, seinen Standpunkt in einer bestimmten Sendung des ORF darlegen zu können.

* Eine andere Situation würde – schon vom Thema her – wiederum vorliegen, wenn thematisch oder anlassbezogen zusammengehörige Diskussionssendungen im Rahmen einer Vorwahlberichterstattung zu beurteilen wären.

Dokumentnummer

BKSR_20060718_611901_0005_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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