Norm
ORF-G §36Leitsatz
Es ist aufgrund der (…) nur beschränkten Anzahl an Sendeterminen nicht unsachlich, zwei Pressestunden an einem Tag abzuhalten (…). Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch, seinen Standpunkt in einer bestimmten Sendung darlegen zu können.
Gibt es mehrere Sendungen, die der Vermittlung von Information, (…) dienen, so genügt es, wenn die Meinungsvielfalt durch alle diese Sendungen zusammen erzielt wird, sofern nicht ein Unterschied in der Bedeutung einer Sendung oder ein Zusammenhang zu einer früheren Sendung im Einzelfall etwas anderes erfordert (…).
Dokumentnummer
BKSR_20060925_611950_0003_BKS_2006_01