Norm
ORF-G §2Leitsatz
Zu § 2 ORF-G:Zu Paragraph 2, ORF-G:
* Wenn § 2 Abs. 2 ORF-G festlegt, dass der ORF Tochtergesellschaften nur gründen oder sich daran beteiligen kann, wenn diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben (...) so wird angeordnet, dass Tochtergesellschaften des ORF (...) hinsichtlich ihres Unternehmensgegenstandes an § 2 ORF-G gebunden sind. * Welche technischen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 letzter Fall ORF-G „notwendig“ sind, bemisst sich nach den in § 2 Abs. 1 ORF-G zulässigen Tätigkeiten.* Wenn Paragraph 2, Absatz 2, ORF-G festlegt, dass der ORF Tochtergesellschaften nur gründen oder sich daran beteiligen kann, wenn diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben (...) so wird angeordnet, dass Tochtergesellschaften des ORF (...) hinsichtlich ihres Unternehmensgegenstandes an Paragraph 2, ORF-G gebunden sind. * Welche technischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Fall ORF-G „notwendig“ sind, bemisst sich nach den in Paragraph 2, Absatz eins, ORF-G zulässigen Tätigkeiten.
* Errichtet der ORF Sendeanlagen etwa für die Veranstaltung (analogen) terrestrischen Rundfunks, was (...) unter § 2 Abs. 1 Z 2 letzter Fall ORF-G fällt, dann können diese Sendeanlagen – wie (...) § 7 ORF-G zeigt – auch für Dritte zur Verfügung gestellt weden, wenn sie einmal vom ORF betrieben werden.* Errichtet der ORF Sendeanlagen etwa für die Veranstaltung (analogen) terrestrischen Rundfunks, was (...) unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Fall ORF-G fällt, dann können diese Sendeanlagen – wie (...) Paragraph 7, ORF-G zeigt – auch für Dritte zur Verfügung gestellt weden, wenn sie einmal vom ORF betrieben werden.
* Im Hinblick auf § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 ORF-G ist davon auszugehen, dass der Betrieb von technischen Einrichtungen über Satellit unter Nutzung digitaler Technologie sowohl im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk im Rahmen des öffentlichen Auftrags wie im Rahmen darüber hinausgehender Tätigkeit notwendig ist. * Die Grenze zwischen nach dem Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 letzter Fall ORF-G zulässigen über den öffentlichen Auftrag hinausgehenden Tätigkeiten und Tätigkeiten, die auch als über den öffentlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand gemäß dieser Bestimmung nicht mehr erfasst sind, liegt dort, wo der Betrieb bestimmter technischer Einrichtungen als solcher für die Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ORF-G nicht mehr notwendig ist. Wie sich auch aus der unterschiedlichen Wortwahl von § 2 Abs. 1 Z 2 („notwendig“) und § 2 Abs. 1 Z 3 („geboten“) ORF-G ergibt, ist diesbezüglich kein allzu engherziger Maßstab anzulegen. Die Grenze ist dort überschritten, wo bestimmte Technologien oder Netzwerke größeren Umfangs ausschließlich für die Zurverfügungstellung an Dritte errichtet und betrieben werden sollen.* Im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz eins, ORF-G ist davon auszugehen, dass der Betrieb von technischen Einrichtungen über Satellit unter Nutzung digitaler Technologie sowohl im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk im Rahmen des öffentlichen Auftrags wie im Rahmen darüber hinausgehender Tätigkeit notwendig ist. * Die Grenze zwischen nach dem Unternehmensgegenstand gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Fall ORF-G zulässigen über den öffentlichen Auftrag hinausgehenden Tätigkeiten und Tätigkeiten, die auch als über den öffentlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeiten vom Unternehmensgegenstand gemäß dieser Bestimmung nicht mehr erfasst sind, liegt dort, wo der Betrieb bestimmter technischer Einrichtungen als solcher für die Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G nicht mehr notwendig ist. Wie sich auch aus der unterschiedlichen Wortwahl von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, („notwendig“) und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, („geboten“) ORF-G ergibt, ist diesbezüglich kein allzu engherziger Maßstab anzulegen. Die Grenze ist dort überschritten, wo bestimmte Technologien oder Netzwerke größeren Umfangs ausschließlich für die Zurverfügungstellung an Dritte errichtet und betrieben werden sollen.
Dokumentnummer
BKSR_20060925_611933_0006_BKS_2006_01