Norm
ORF-G §13 Abs8Leitsatz
§ 13 Abs. 8 ORF-GParagraph 13, Absatz 8, ORF-G
Keinerlei Zweifel, dass die Abbildung des aktuellen Covers der Zeitschrift TV Media, welches zwar um die entsprechenden Schlagzeilen bereinigt wurde, jedoch hinsichtlich des Titelbildes (Abbildung von Tom Cruise und Keri Russell) mit der im Handel erhältlichen Ausgabe Nr. 19 ident ist, einen Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerkes im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G darstellt.Keinerlei Zweifel, dass die Abbildung des aktuellen Covers der Zeitschrift TV Media, welches zwar um die entsprechenden Schlagzeilen bereinigt wurde, jedoch hinsichtlich des Titelbildes (Abbildung von Tom Cruise und Keri Russell) mit der im Handel erhältlichen Ausgabe Nr. 19 ident ist, einen Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerkes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G darstellt.
Hinsichtlich der zweiten Komponente des Spots, nämlich den Hinweis auf die Sticker der Fußballer als beigelegtes „Extra“, hat der Bundeskommunikationssenat erwogen, dass es sich hierbei ebenso um einen Hinweis auf einen Inhalt des periodischen Druckwerks handelt.
Dokumentnummer
BKSR_20060925_611009_0022_BKS_2006_01