RS Bks 2006/9/25 611.009/0022-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2006
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Norm

ORF-G §13 Abs8
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

§ 13 Abs. 8 ORF-GParagraph 13, Absatz 8, ORF-G

Keinerlei Zweifel, dass die Abbildung des aktuellen Covers der Zeitschrift TV Media, welches zwar um die entsprechenden Schlagzeilen bereinigt wurde, jedoch hinsichtlich des Titelbildes (Abbildung von Tom Cruise und Keri Russell) mit der im Handel erhältlichen Ausgabe Nr. 19 ident ist, einen Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerkes im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G darstellt.Keinerlei Zweifel, dass die Abbildung des aktuellen Covers der Zeitschrift TV Media, welches zwar um die entsprechenden Schlagzeilen bereinigt wurde, jedoch hinsichtlich des Titelbildes (Abbildung von Tom Cruise und Keri Russell) mit der im Handel erhältlichen Ausgabe Nr. 19 ident ist, einen Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerkes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G darstellt.

Hinsichtlich der zweiten Komponente des Spots, nämlich den Hinweis auf die Sticker der Fußballer als beigelegtes „Extra“, hat der Bundeskommunikationssenat erwogen, dass es sich hierbei ebenso um einen Hinweis auf einen Inhalt des periodischen Druckwerks handelt.

Dokumentnummer

BKSR_20060925_611009_0022_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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