RS Bks 2006/11/15 611.951/0007-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
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Norm

ORF-G §27
  1. ORF-G § 27 heute
  2. ORF-G § 27 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 27 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  6. ORF-G § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999
  7. ORF-G § 27 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 27 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1998

Leitsatz

§ 27 ORF-G: Keine Verletzung in der Auswahl zwischen zwei Bewerbern * Bei Personalentscheidungen ist ein weiter Spielraum eingeräumt, wobei es § 27 Abs. 2 „verbietet, die Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, der nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt“. * Es sind „alle in Betracht kommenden Komponenten zu berücksichtigen, die für die Beurteilung (...) von Relevanz sein können (...)“. „Fähigkeit zur Menschenführung oder eine besondere organisatorische Fähigkeit“ sind ebenso geeignet, die fachliche Eignung zu begründen, wie sich „die im einzelnen Fall getroffene Personalentscheidung auch in das personalpolitische Gesamtkonzept einfügen muss, (...) * Nicht erkennbar, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme, dass die Prüfung der persönlichen Eignung nur in einem persönlichen Vorstellungsgespräch erfolgen könne, gründet.Paragraph 27, ORF-G: Keine Verletzung in der Auswahl zwischen zwei Bewerbern * Bei Personalentscheidungen ist ein weiter Spielraum eingeräumt, wobei es Paragraph 27, Absatz 2, „verbietet, die Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, der nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt“. * Es sind „alle in Betracht kommenden Komponenten zu berücksichtigen, die für die Beurteilung (...) von Relevanz sein können (...)“. „Fähigkeit zur Menschenführung oder eine besondere organisatorische Fähigkeit“ sind ebenso geeignet, die fachliche Eignung zu begründen, wie sich „die im einzelnen Fall getroffene Personalentscheidung auch in das personalpolitische Gesamtkonzept einfügen muss, (...) * Nicht erkennbar, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme, dass die Prüfung der persönlichen Eignung nur in einem persönlichen Vorstellungsgespräch erfolgen könne, gründet.

Dokumentnummer

BKSR_20061115_611951_0007_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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