RS Bks 2006/11/15 611.948/0006-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
beobachten
merken

Norm

ORF-G §10
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Keine Verletzung von § 10 ORF-GKeine Verletzung von Paragraph 10, ORF-G

Es kann § 10 Abs. 5 ORF-G nicht der Inhalt unterstellt werden, dass im Fall glaubwürdiger Aussagen eines Arztes, die von einem weiteren Mitarbeiter des Krankenhauses bestätigt werden, der ORF zu weiteren Nachforschungen verpflichtet wäre, die zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses des Arztes führen müssten.Es kann Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G nicht der Inhalt unterstellt werden, dass im Fall glaubwürdiger Aussagen eines Arztes, die von einem weiteren Mitarbeiter des Krankenhauses bestätigt werden, der ORF zu weiteren Nachforschungen verpflichtet wäre, die zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses des Arztes führen müssten.

Unter den gegebenen Umständen wäre es dem Beschwerdegegner unzumutbar gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen.

Dokumentnummer

BKSR_20061115_611948_0006_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten