Norm
ORF-G §10Leitsatz
Keine Verletzung von § 10 ORF-GKeine Verletzung von Paragraph 10, ORF-G
Es kann § 10 Abs. 5 ORF-G nicht der Inhalt unterstellt werden, dass im Fall glaubwürdiger Aussagen eines Arztes, die von einem weiteren Mitarbeiter des Krankenhauses bestätigt werden, der ORF zu weiteren Nachforschungen verpflichtet wäre, die zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses des Arztes führen müssten.Es kann Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G nicht der Inhalt unterstellt werden, dass im Fall glaubwürdiger Aussagen eines Arztes, die von einem weiteren Mitarbeiter des Krankenhauses bestätigt werden, der ORF zu weiteren Nachforschungen verpflichtet wäre, die zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses des Arztes führen müssten.
Unter den gegebenen Umständen wäre es dem Beschwerdegegner unzumutbar gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen.
Dokumentnummer
BKSR_20061115_611948_0006_BKS_2006_01