Norm
ORF-G §36Leitsatz
Keine Verletzung des Objektivitätsgebotes
Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und dabei ist vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (vgl. VfSlg. 16468/2002). In diesem Sinn können nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen Maßstab der Prüfung sein.Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und dabei ist vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen vergleiche VfSlg. 16468 aus 2002,). In diesem Sinn können nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen Maßstab der Prüfung sein.
Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht.
Die offenbar vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass schon die bloße Wiedergabe der Aussagen des Rechtsvertreters eine Identifikation mit diesen Aussagen bedeuten würde, würde jegliche Wiedergabe von Aussagen und Meinungen in Zukunft verunmöglichen.
Dokumentnummer
BKSR_20061220_611953_0004_BKS_2006_01