RS Bks 2006/12/20 611.077/0002-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

PrR-G §28
PrR-G §28a
  1. PrR-G § 28 heute
  2. PrR-G § 28 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  4. PrR-G § 28 gültig von 31.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 28 gültig von 01.04.2001 bis 30.07.2004
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Leitsatz

Wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob eine grundlegende Programmänderung vorliegt, ist weiterhin das im Antrag auf Zulassung dargestellte Programm, das eine wesentliche Grundlage der Entscheidung der Regulierungsbehörde im Auswahlverfahren bildet;

Der Wortlaut der Genehmigung ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem im Antrag auf Zulassung dargestellten Programm auszulegen;

Welches Musikprogramm die Berufungswerberin auszustrahlen berechtigt ist, bemisst sich vielmehr nach dem im Zulassungsantrag vorgelegten und nach einem Auswahlverfahren mit der Zulassung genehmigten Programm;

Aktuelle Tophits aus den Charts Kylie Minogue und REM bis Shakira und Robbie Williams oder Rainhard Fendrich bis Christina Stürmer und Neue deutsche Welle (…) sind auch ohne musikspezifisches Fachwissen unzweifelhaft nicht dem von der Berufungswerberin in ihrem Antrag auf Zulassung näher beschriebenen volkstümlichen Schlager zuzuordnen;

Dokumentnummer

BKSR_20061220_611077_0002_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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