Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Verletzung von § 4 Abs. 5 und 10 , weil in der Sendung „Help TV“ ein als solcher erkennbarer Werbeprospekt der Beschwerdeführerin eingeblendet und mehrfach Abbildungen von Geräten der Beschwerdeführerin gezeigt wurden, obwohl die Tätigkeit dieses Unternehmens nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Sendung gewesen ist.Verletzung von Paragraph 4, Absatz 5 und 10 , weil in der Sendung „Help TV“ ein als solcher erkennbarer Werbeprospekt der Beschwerdeführerin eingeblendet und mehrfach Abbildungen von Geräten der Beschwerdeführerin gezeigt wurden, obwohl die Tätigkeit dieses Unternehmens nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Sendung gewesen ist.
Dokumentnummer
BKSR_20070129_611954_0004_BKS_2007_01