Norm
ORF-G §13 Abs9Leitsatz
§ 13 Abs. 9 ORF-GParagraph 13, Absatz 9, ORF-G
Bewerbung einer von einem Hörfunkprogramm abgeleiteten Veranstaltung (Ö3-Bühne am Donauinselfest) im Fernsehen verbunden mit der expliziten Erwähnung des Höfunkprogramms selbst (Einblendung des Ö3-Logos "Hitradio Ö3") als Verstoß gegen das Cross-Promotion-Verbot.
Dokumentnummer
BKSR_20070129_611009_0017_BKS_2006_01