RS Bks 2007/2/26 611.955/0001-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2007
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Norm

ORF-G §13
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Der Auftrag des ORF, unter anderem für drei österreichweit empfangbare Programme des Hörfunks zu sorgen, umfasst auch eine inhaltiche Komponente im Sinne eines für das Bundesgebiet einheitlichen Angebots. Allein durch einen Umkehrschluss aus § 13 Abs. 6 Satz 2 ORF-G und das Argument, es würde § 13 Abs. 6 Satz 2 ORF-G jeglicher Anwendungsbereich entzogen, kann eine Regionalisierung von österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks nicht gerechtfertigt werden.Der Auftrag des ORF, unter anderem für drei österreichweit empfangbare Programme des Hörfunks zu sorgen, umfasst auch eine inhaltiche Komponente im Sinne eines für das Bundesgebiet einheitlichen Angebots. Allein durch einen Umkehrschluss aus Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 ORF-G und das Argument, es würde Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 ORF-G jeglicher Anwendungsbereich entzogen, kann eine Regionalisierung von österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks nicht gerechtfertigt werden.

Dokumentnummer

BKSR_20070226_611955_0001_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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