Norm
ORF-G §13Leitsatz
Der Auftrag des ORF, unter anderem für drei österreichweit empfangbare Programme des Hörfunks zu sorgen, umfasst auch eine inhaltiche Komponente im Sinne eines für das Bundesgebiet einheitlichen Angebots. Allein durch einen Umkehrschluss aus § 13 Abs. 6 Satz 2 ORF-G und das Argument, es würde § 13 Abs. 6 Satz 2 ORF-G jeglicher Anwendungsbereich entzogen, kann eine Regionalisierung von österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks nicht gerechtfertigt werden.Der Auftrag des ORF, unter anderem für drei österreichweit empfangbare Programme des Hörfunks zu sorgen, umfasst auch eine inhaltiche Komponente im Sinne eines für das Bundesgebiet einheitlichen Angebots. Allein durch einen Umkehrschluss aus Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 ORF-G und das Argument, es würde Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 ORF-G jeglicher Anwendungsbereich entzogen, kann eine Regionalisierung von österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks nicht gerechtfertigt werden.
Dokumentnummer
BKSR_20070226_611955_0001_BKS_2007_01