Norm
ORF-G §13Leitsatz
Ein in einem Fernsehprogramm des ORF gesendeter, überwiegend werblich gestalteter Hinweis auf ein in einem Hörfunkprogramm stattfindenden Gewinnspiel als stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Cross-Promotion gemäß § 13 Abs. 9 ORF-G dar. Dem Gebot neutraler Sendungshinweise kommt bei Hinweisen auf Gewinnspiele besondere Bedeutung zu.Ein in einem Fernsehprogramm des ORF gesendeter, überwiegend werblich gestalteter Hinweis auf ein in einem Hörfunkprogramm stattfindenden Gewinnspiel als stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Cross-Promotion gemäß Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G dar. Dem Gebot neutraler Sendungshinweise kommt bei Hinweisen auf Gewinnspiele besondere Bedeutung zu.
Ein Beitrag, der der Steigerung des Images einer Wirtschaftsbranche dient, ist als kommerzieller Werbebeitrag und nicht als "Beitrag im Dienste der Allgemeinheit" im Sinne des § 13 Abs. 5 ORF-G anzusehen. Seine mangelnde Ausschilderung als Werbung verstößt deshalb gegen das Trennungsgebot des § 13 Abs. 3 ORF-G. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung nach § 14 Abs. 2 ORF-G wird hingegen durch die mangelnde Kennzeichnung alleine nicht bewirkt.Ein Beitrag, der der Steigerung des Images einer Wirtschaftsbranche dient, ist als kommerzieller Werbebeitrag und nicht als "Beitrag im Dienste der Allgemeinheit" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G anzusehen. Seine mangelnde Ausschilderung als Werbung verstößt deshalb gegen das Trennungsgebot des Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung nach Paragraph 14, Absatz 2, ORF-G wird hingegen durch die mangelnde Kennzeichnung alleine nicht bewirkt.
Dokumentnummer
BKSR_20070226_611009_0002_BKS_2007_01