RS Bks 2007/2/26 611.009/0001-BKS/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2007
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Norm

ORF-G §13 Abs9
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Ein in einem Fernsehprogramm des ORF gesendeter, überwiegend werblich gestalteter Hinweis auf ein in einem Hörfunkprogramm stattfindenden Gewinnspiel stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Cross-Promotion gem § 13 Abs. 9 ORF-G dar. Dem Gebot neutraler Sendungshinweise kommt bei Hinweisen auf Gewinnspiele besondere Bedeutung zu.Ein in einem Fernsehprogramm des ORF gesendeter, überwiegend werblich gestalteter Hinweis auf ein in einem Hörfunkprogramm stattfindenden Gewinnspiel stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Cross-Promotion gem Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G dar. Dem Gebot neutraler Sendungshinweise kommt bei Hinweisen auf Gewinnspiele besondere Bedeutung zu.

Dokumentnummer

BKSR_20070226_611009_0001_BKS_2007_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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