Norm
ORF-G §13 Abs9Leitsatz
Ein in einem Fernsehprogramm des ORF gesendeter, überwiegend werblich gestalteter Hinweis auf ein in einem Hörfunkprogramm stattfindenden Gewinnspiel stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Cross-Promotion gem § 13 Abs. 9 ORF-G dar. Dem Gebot neutraler Sendungshinweise kommt bei Hinweisen auf Gewinnspiele besondere Bedeutung zu.Ein in einem Fernsehprogramm des ORF gesendeter, überwiegend werblich gestalteter Hinweis auf ein in einem Hörfunkprogramm stattfindenden Gewinnspiel stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Cross-Promotion gem Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G dar. Dem Gebot neutraler Sendungshinweise kommt bei Hinweisen auf Gewinnspiele besondere Bedeutung zu.
Dokumentnummer
BKSR_20070226_611009_0001_BKS_2007_01