Norm
ORF-G §14 Abs2Leitsatz
§ 14 Abs. 2 ORF-G SchleichwerbungParagraph 14, Absatz 2, ORF-G Schleichwerbung
Es ist nicht anzunehmen, dass ein auf Tourismusmarketing spezialisiertes Unternehmen freiwillig aus bloßer Generosität einen weitaus höheren Betrag bezahlen würde, als tatsächlich an Kommunikationsleistung für das zu vermarktende Gebiet erbracht wurde.
Es liegt der Schluss nahe, dass (…) von der (…) bezahlten „Einbindung im Zuge der Patronanz“ auch (…) mitumfasst war, dass eine der Tourismusbranche nahe stehende Person in der Sendung die Vorzüge genau jenes Gebiets anpreist, für das die Tourismus Marketing (…) sonst die Werbetrommel rührt (…).
Der durchschnittliche Zuseher erwartet sich von einem musikalischen Frühschoppen (…) die Aufführung von Musikstücken (…)und allenfalls auch die Vermittlung der für Frühschoppen typischen Stimmung, muss aber jedenfalls nicht damit rechnen, dass der (…) Rahmen des Frühschoppens (…) mehr oder minder getarnt zur Förderung der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Wintertourismus genutzt wird.
Dokumentnummer
BKSR_20070326_611009_0007_BKS_2007_01